RATGEBER · STAND 16.10.2026
Schuhpreise, Rabatte und Materialangaben (2026)
Im Schuhgeschäft stehen Angaben, die du selbst prüfen kannst: das Preisschild am Regal, der Rabatthinweis am Sale-Tisch und die Materialangabe im Schuh. Hier steht, was das Gesetz dazu verlangt, wie die 30-Tage-Regel bei Preisnachlässen funktioniert und was bei reduzierter Ware gilt.
Preisschild: Was am Regal stehen muss
Schuhe, die du selbst vom Regal nehmen kannst, muss der Händler auszeichnen: mit einem Preisschild oder mit einer Beschriftung der Ware selbst. Der Preis gehört also an das Paar, nicht erst an die Kasse.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Rabatt und die 30-Tage-Regel
Gibt ein Laden eine Preisermäßigung bekannt, muss er in der Regel den niedrigsten Gesamtpreis nennen, den er in den 30 Tagen vor der Ermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. So steht es in § 11 der Preisangabenverordnung. Maßgeblich ist also der niedrigste Preis aus dem Zeitraum unmittelbar vor der Aktion.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gibt an, bei der Werbung mit einer Preisermäßigung müsse klar und eindeutig sein, dass sie sich auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht. Achte am Schild deshalb auf zwei Angaben: auf den reduzierten Preis und auf den Hinweis zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Fehlt der Hinweis, sprich den Laden darauf an.
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentrale Baden-Württemberg (Stand der Seite 25.11.2025)
Reduzierte Ware und zweite Wahl
Händler schreiben oft, reduzierte Ware sei vom Umtausch ausgeschlossen. Das ist grundsätzlich möglich. Ein Paar mit Mangel kannst du trotzdem reklamieren, auch wenn es im Sale lag. Frag beim Kauf von Sale-Ware nach, ob ein Umtausch möglich ist, und lass dir die Antwort schriftlich geben.
Anders ist es bei einem Fehler, den du beim Kauf kennst. Dann sind deine Rechte wegen dieses Mangels ausgeschlossen. Lass dir bei Paaren mit bekanntem Fehler im Zweifel auf dem Beleg vermerken, was du gesehen hast.
Quellen: Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 13.08.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
Materialangaben im Schuh
Schuhe müssen mit der Angabe ihrer Bestandteile und der verwendeten Materialien gekennzeichnet sein, durch Piktogramme oder schriftliche Angaben. Wer Schuhe gewerbsmäßig abgibt, muss sicherstellen, dass die Kennzeichnung bei der Abgabe angebracht ist. Das regelt § 10a der Bedarfsgegenständeverordnung. Ausgenommen sind gebrauchte Schuhe, Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über persönliche Schutzausrüstungen fällt, und Spielzeugschuhe.
Angegeben wird in der Regel das Material, das mindestens 80 Prozent der Fläche des Obermaterials, der Fläche von Futter und Decksohle und des Volumens der Laufsohle ausmacht. Jeder dieser drei Bestandteile bekommt also seine eigene Angabe. Das Material wird einer dieser Gruppen zugeordnet:
- Leder
- beschichtetes Leder
- Stoff
- sonstige Materialien
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Europäische Kommission, Your Europe (offizielle Website der EU, zuletzt überprüft 13.07.2026)
Checkliste für den Rundgang im Laden
Mit diesen Fragen prüfst du beim Rundgang in wenigen Minuten, ob die Angaben am Regal stimmig sind:
- Hat jedes Paar ein Preisschild oder eine Beschriftung?
- Steht neben dem Preisnachlass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage?
- Ist reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen? Mängel kannst du trotzdem reklamieren.
- Hat das Paar einen bekannten Fehler? Lass ihn auf dem Beleg vermerken.
- Steht im Schuh, aus welchem Material Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle überwiegend bestehen?
Quellen: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Verbraucherzentralen (Gemeinschaftsredaktion, Stand der Seite 13.08.2026), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de), Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
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